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KSK 2016 79

Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter

Graubünden · 2016-12-07 · Deutsch GR
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Betreibungsort | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl in der Betrei- bung Nr. _____ wird aufgehoben. Das Betreibungs- und Konkursamt En- giadina Bassa/Val Müstair wird angewiesen, die Betreibung Nr. _____ ge- gen X._____ im Betreibungsregister zu löschen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 07. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 79

12. Dezember 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- und Konkur- samtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 8. November 2016, zugestellt am 14. November 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _, Beschwerdegegnerin, gegen Be- schwerdeführerin, betreffend Betreibungsort,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. November 2016 samt mitge- reichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes Engia- dina Bassa/Val Müstair vom 21. November 2016 samt mitgereichten Verfahrens- akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 01. Dezember 2016 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y._____ am 19. Oktober 2016 dem Betreibungsamt Ramosch (recte Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair) ein Betreibungs- begehren zustellte mit der Schuldnerbezeichnung "A._____" und einer Forde- rungssumme von CHF 665.00, – dass das Betreibungsamt am 08. November 2016 den entsprechenden Zah- lungsbefehl ausstellte, welcher am 14. November 2016 zugestellt wurde, – dass X._____ am 17. November 2016 dagegen Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs einreichte mit dem Begehren, den Zahlungsbefehl aufzuheben und die gegen sie im Betreibungsregister geführte Betreibung zu löschen; gleichzeitig erhob sie sicherheitshalber Rechtsvorschlag, – dass die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes Engiadina Bassa/Val Müstair am 21. November 2016 eingereicht wurde, – dass die Y._____ ihre Vernehmlassung am 01. Dezember 2016 zustellte, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihren Wohnsitz in O.1_____ und könne daher nicht beim Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair betrieben werden, – dass gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG der Schuldner an seinem Wohnsitze zu betreiben ist, – dass für X._____ ein besonderer Betreibungsort gemäss Art. 48 ff. SchKG ausser Betracht fällt,

Seite 3 — 5 – dass es Sache des Gläubigers ist, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeits- begründenden Umstände zu machen, – dass der Betreibungsbeamte sich an diese Angaben halten darf, wenn sie nicht mit notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Wider- spruch stehen, – dass der Schuldner, der einen von den Angaben des Gläubigers abweichen- den Wohnsitz behauptet, hierfür beweispflichtig ist und vom Betreibungsamt nicht verlangt werden kann, dass es selber umfangreiche Abklärungen über den Wohnsitz anstellt (vgl. Ernst F. Schmid, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

2. Auflage, Basel 2013, N 59 zu Art. 46 SchKG), – dass X._____ mit einer Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde O.1_____ vom

16. November 2016 nachweist, dass sie seit 1993 Wohnsitz in O.1_____ hat, – dass kein Grund besteht, an diesen Angaben zu zweifeln, – dass X._____ somit beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja zu betreiben gewesen wäre, – dass den Akten des Betreibungsamtes zu entnehmen ist, dass die Y._____ die Firma A._____ betreiben wollte, – dass gemäss Handelsregisterauszug die Firma A._____, B._____, ein Einzel- unternehmen darstellt, – dass die Firma A._____, B._____, ihren Sitz in O.2_____ hat, – dass der Schuldner, der eine Einzelfirma besitzt, auch für Schulden aus dem Betrieb der Einzelfirma an seinem Wohnsitz zu betreiben ist und zwar auch dann, wenn seine Firma anderswo im Handelsregister eingetragen ist (Ernst F. Schmid, ebenda, N 61 zu Art. 46 SchKG), – dass unter diesen Umständen fraglich ist, ob X._____ überhaupt für Schulden dieser Einzelfirma betrieben werden kann, – dass diese Frage indessen offen gelassen werden kann, da für X._____ im Unterengadin kein Betreibungsort besteht,

Seite 4 — 5 – dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der Zahlungsbefehl aufzuheben und die Betreibung gegen X._____ im Betreibungsregister zu löschen ist (Be- treibungs-Nr. _____), – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren un- entgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wer- den darf (Art. 62 GebVSchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl in der Betrei- bung Nr. _____ wird aufgehoben. Das Betreibungs- und Konkursamt En- giadina Bassa/Val Müstair wird angewiesen, die Betreibung Nr. _____ ge- gen X._____ im Betreibungsregister zu löschen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: